حَدَّثَنَا مَكِّيُّ بْنُ إِبْرَاهِيمَ، عَنِ الْجُعَيْدِ، عَنْ يَزِيدَ بْنِ خُصَيْفَةَ، عَنِ السَّائِبِ بْنِ يَزِيدَ، قَالَ كُنَّا نُؤْتَى بِالشَّارِبِ عَلَى عَهْدِ رَسُولِ اللَّهِ وَإِمْرَةِ أَبِي بَكْرٍ وَصَدْرًا مِنْ خِلاَفَةِ عُمَرَ، فَنَقُومُ إِلَيْهِ بِأَيْدِينَا وَنِعَالِنَا وَأَرْدِيَتِنَا، حَتَّى كَانَ آخِرُ إِمْرَةِ عُمَرَ، فَجَلَدَ أَرْبَعِينَ، حَتَّى إِذَا عَتَوْا وَفَسَقُوا جَلَدَ ثَمَانِينَ.
As-Sā’ib Ibn Yazīd berichtete: ”Uns wurde gewöhnlich zu Lebzeiten des Gesandten Allāhs, Allāhs Segen und Friede auf ihm, und zur Amtszeit von Abū Bakr und zu Beginn der Amtszeit im Kalifat von ‘Umar, derjenige gebracht, der Alkohol getrunken hatte, und wir machten uns an ihn, schlugen ihn mit unseren Händen, Schuhen und Kleidungsstücken. Aber gegen Ende der Amtszeit von ‘Umar, ließ er in einem solchen Fall mit vierzig Peitschenhieben bestrafen. Als aber die Leute immer unbändiger wurden und sich frevelhafter benahmen, bestrafte er sie mit achtzig Peitschenhieben.“
Übersetzung: M. A. Rassoul, „Auszüge aus dem Ṣaḥīḥ Al-Buḫāryy“ (Islamische Bibliothek)
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