Bāb 13: باب لِصَاحِبِ الْحَقِّ مَقَالٌ— The owner of the right has the permission to demand his right
حَدَّثَنَا مُسَدَّدٌ، حَدَّثَنَا يَحْيَى، عَنْ شُعْبَةَ، عَنْ سَلَمَةَ، عَنْ أَبِي سَلَمَةَ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ ـ رضى الله عنه ـ أَتَى النَّبِيَّ رَجُلٌ يَتَقَاضَاهُ فَأَغْلَظَ لَهُ فَهَمَّ بِهِ أَصْحَابُهُ. فَقَالَ " دَعُوهُ فَإِنَّ لِصَاحِبِ الْحَقِّ مَقَالاً ".
Abū Huraira, Allāhs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: ”Ein Mann kam zum Propheten, Allāhs Segen und Friede auf ihm, und forderte von ihm in grober Art und Weise die Rückzahlung seiner Schulden. Die Gefährten des Propheten wollten sich an den Mann heranmachen, und der Prophet sagte zu ihnen: »Lasst ihn; denn wer Anspruch auf etwas hat, dem steht auch das Wort zu!«“
Übersetzung: M. A. Rassoul, „Auszüge aus dem Ṣaḥīḥ Al-Buḫāryy“ (Islamische Bibliothek)
Ṣaḥīḥ al-Buchārī Nr. 2401ṣaḥīḥ
- Überliefert von
- Abū Hurayra
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