حَدَّثَنَا صَدَقَةُ، أَخْبَرَنَا ابْنُ عُيَيْنَةَ، أَخْبَرَنَا ابْنُ أَبِي نَجِيحٍ، عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ كَثِيرٍ، عَنْ أَبِي الْمِنْهَالِ، عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ ـ رضى الله عنهما ـ قَالَ قَدِمَ النَّبِيُّ الْمَدِينَةَ، وَهُمْ يُسْلِفُونَ بِالتَّمْرِ السَّنَتَيْنِ وَالثَّلاَثَ، فَقَالَ " مَنْ أَسْلَفَ فِي شَىْءٍ فَفِي كَيْلٍ مَعْلُومٍ وَوَزْنٍ مَعْلُومٍ، إِلَى أَجَلٍ مَعْلُومٍ ".
Ibn ‘Abbās, Allāhs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: ”Der Gesandte Allāhs, Allāhs Segen und Friede auf ihm, kam nach Al-Madīna und fand vor, dass die Leute Kredite gegen Früchte für die Dauer von zwei und drei Jahren gewährten ... Der Prophet sagte: »Wer einen Kredit gegen etwas gewährt, dann nur für ein bestimmtes Maß und ein bestimmtes Gewicht und zu einer bestimmten Zeit.«“ Das Vorkaufsrecht (Šuf‘a)
Übersetzung: M. A. Rassoul, „Auszüge aus dem Ṣaḥīḥ Al-Buḫāryy“ (Islamische Bibliothek)
- Überliefert von
- ʿAbdullāh ibn ʿAbbās
- Themen
- #Handel & Verträge