حَدَّثَنَا عَلِيُّ بْنُ عَبْدِ اللَّهِ، حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، حَدَّثَنَا الزُّهْرِيُّ، عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ ـ رضى الله عنه ـ قَالَ نَهَى رَسُولُ اللَّهِ أَنْ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ، وَلاَ تَنَاجَشُوا، وَلاَ يَبِيعُ الرَّجُلُ عَلَى بَيْعِ أَخِيهِ وَلاَ يَخْطُبُ عَلَى خِطْبَةِ أَخِيهِ، وَلاَ تَسْأَلُ الْمَرْأَةُ طَلاَقَ أُخْتِهَا لِتَكْفَأَ مَا فِي إِنَائِهَا.
Abū Huraira, Allāhs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: ”Der Gesandte Allāhs, Allāhs Segen und Friede auf ihm, verbot den Handel zwischen einem Seßhaften und einem Nomaden und sagte: »Betreibt kein Scheingeschäft (Naǧaš); und keiner von euch darf den Kauf derselben Ware anstreben, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt, noch um die Hand einer Frau werben, deren Verlobung mit seinem Bruder bevorsteht. Und die Frau darf nicht die Scheidung ihrer Schwester bewirken, um an ihrer Stelle zu sein.“
Übersetzung: M. A. Rassoul, „Auszüge aus dem Ṣaḥīḥ Al-Buḫāryy“ (Islamische Bibliothek)
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